10 das Protokoll vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Mithin erscheint es nachvollziehbar, wenn Fürsprecher B.________ in seiner Stellungnahme anführt, dass der Beschwerdeführer nach dem Gespräch damit einverstanden gewesen ist, dass MLaw G.________ die Einvernahme weiter begleitete. 4.5 Nach dem Gesagten liegen auch aus Sicht der Beschwerdekammer keine Hinweise vor, anhand derer eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses objektiviert werden könnte. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine objektive Pflichtverletzung des amtlichen Verteidigers.