Anlässlich der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2023 gab der Beschwerdeführer alsdann zwar zu Protokoll, dass er der Auffassung sei, dass der Anwalt für ihn da und anwesend sein müsse und nicht die Praktikantin. Dass die Vertretung durch die Praktikantin nicht abgesprochen gewesen wäre, liess er demgegenüber nicht verlauten. In der Folge willigte er ein, Aussagen zu machen, bestand jedoch darauf, dass Fürsprecher B.________ vorbeikommt. Wie erwähnt (E. 4.4.4), wurde die Einvernahme nach dem Eintreffen der amtlichen Verteidigung zwecks Besprechung unterbrochen. Im Anschluss daran wurde die Befragung fortgeführt und