Dass dies in Unkenntnis oder gegen den Willen des Beschwerdeführers geschehen wäre, wurde nirgends vermerkt. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Folge zu unterschiedlichen Tatvorwürfen Aussagen machte und drei verschiedene Einvernahmeprotokolle unterzeichnete (vgl. jeweils die letzten Seiten der Protokolle der delegierten Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2022). Anlässlich der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2023 gab der Beschwerdeführer alsdann zwar zu Protokoll, dass er der Auffassung sei, dass der Anwalt für ihn da und anwesend sein müsse und nicht die Praktikantin.