Zum einen führt Fürsprecher B.________ glaubhaft aus, dass dies anlässlich des Besuchs des Beschwerdeführers vom 16. November 2022 im Regionalgefängnis in Anwesenheit von MLaw G.________, welche im Übrigen auch über eine Besuchsbewilligung verfügt, so besprochen wurde. Zum anderen geht – wie erwähnt (E. 4.4.2) – aus dem Protokoll der (ersten) delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2022 hervor, dass Fürsprecher B.________ nach dem Gespräch gegangen ist, während MLaw G.________ der Einvernahme beigewohnt hat. Dass dies in Unkenntnis oder gegen den Willen des Beschwerdeführers geschehen wäre, wurde nirgends vermerkt.