Dass nicht für jede Einvernahme eine selbständige Substitutionsvollmacht ausgestellt wurde, widerspricht zwar Art. 8 Abs. 4 Satz 1 KAG, schadet vorliegend aber nicht, zumal es sich beim Vollmachterfordernis um eine Ordnungsvorschrift handelt und Vollmachten praxisgemäss nachgereicht werden können. Schliesslich bestehen aktenkundige Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer durchaus Kenntnis davon hatte, dass sich sein amtlicher Verteidiger anlässlich seiner Einvernahmen vom 12. Dezember 2022 und vom 26. Januar 2023 durch die Praktikantin vertreten lassen würde. Zum einen führt Fürsprecher B.______