Zumal aktenkundig ist, dass MLaw G.________ fortwährend an polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen teilgenommen hat und aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft mit der Substituierung des amtlichen Verteidigers durch seine Praktikantin nicht einverstanden gewesen wäre, ist (zumindest) von einer konkludenten Genehmigung derselben durch die Staatsanwaltschaft auszugehen.