Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) können Anwältinnen und Anwälte die Praktikantinnen und Praktikanten, denen sie die für die Anwaltsprüfung verlangte praktische Ausbildung vermitteln, zur Parteivertretung ermächtigen. Die Ermächtigung durch amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte bedarf der Zustimmung des Gerichts oder der verfahrensleitenden Behörde (Art. 8 Abs. 2 KAG). Die Ermächtigung ist für jede einzelne Verhandlung schriftlich zu erteilen (Art. 8 Abs. 4 Satz 1 KAG).