4.4.5 Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass es nicht abgesprochen gewesen sei, dass sich die amtliche Verteidigung bei den beiden Einvernahmen durch seine Praktikantin vertreten lasse, ist zunächst daran zu erinnern, dass es sich bei der amtlichen Verteidigung um ein durch einen hoheitlichen Akt begründetes Rechtsverhältnis zwischen der Anwältin oder dem Anwalt und dem Staat zugunsten eines Dritten handelt (vgl. LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 1 zu Art. 132 StPO mit Verweis auf BGE 143 III 10 E. 3.1; 141 I 124 E. 3.1; 131 I 217 E. 2.4). Gemäss Art.