Z. 532-535 [Verbal]). Aus welchem Grund es trotz des mutmasslichen Angebots der amtlichen Verteidigung zu keinem vorgängigen Gespräch gekommen ist, geht aus den der Kammer vorliegenden Akten nicht hervor. Zumal sich Fürsprecher B.________ rechtmässig durch seine Rechtspraktikantin substituieren liess (dazu sogleich E. 4.4.5) und vorbeikam, nachdem der Beschwerdeführer dies verlangte, ist auch insoweit keine Verletzung der Berufsund Standespflichten zum Nachteil des Beschwerdeführers ersichtlich.