Entsprechendes geht auch aus dem Protokoll der Einvernahme nicht hervor. Darin wird indes festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer darüber aufgehalten hatte, dass anstelle seines amtlichen Verteidigers dessen Rechtspraktikantin anwesend sei und er den Wunsch äusserte, dass Fürsprecher B.________ kommen solle (vgl. Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2023, S. 2 Z. 23-31). Wie erwähnt (E. 4.4.2), wurde die delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers nach dem Eintreffen von Fürsprecher B.________ für eine rund 40-minüti- gen Besprechung unterbrochen (a.a.O. S. 12 Z. 532-535 [