Dafür, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf diese beiden Einvernahmen nicht genügend instruiert oder aufgeklärt worden wäre, bestehen keine Hinweise. Betreffend die delegierte Einvernahme vom 26. Januar 2023 bringt Fürsprecher B.________ vor, dass er seinem Mandanten angeboten habe, einerseits vor der Einvernahme für eine Besprechung anwesend zu sein und anderseits an dieser teilzunehmen. Dass vorgängig zur delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2023 eine Besprechung stattgefunden hätte, macht Fürsprecher B.________ nicht geltend. Entsprechendes geht auch aus dem Protokoll der Einvernahme nicht hervor.