Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach vor den Einvernahmen keine Besprechungen durchgeführt worden sein sollen, kann vorweg auf die Erwägungen unter E. 4.4.2 verwiesen werden. Wie erwähnt, ist aktenkundig, dass sowohl im Vorfeld der Hafteröffnungseinvernahme vom 7. November 2022 als auch vor der (ersten) delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2022 Besprechungen mit dem amtlichen Verteidiger stattfanden. Dafür, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf diese beiden Einvernahmen nicht genügend instruiert oder aufgeklärt worden wäre, bestehen keine Hinweise.