Dass MLaw G.________ ab dem 28. November 2022 an polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen teilgenommen hat, ist aus den amtlichen Akten ohne Weiteres ersichtlich (vgl. dazu die Vermerke in den jeweiligen Einvernahmeprotokollen). Überdies geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer mit MLaw G.________ an den Einvernahmen von H.________ vom 30. Mai 2023 als Privatkläger sowie von J.________ vom 7. Juni 2023 als Zeuge teilgenommen hat. Schliesslich ist zu beachten, dass Fürsprecher B._____