__ dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Besprechung ein Papier vorlegte, in dem er den Beschwerdeführer darum ersuchte, ihn für das vorliegende Verfahren teilweise vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden, ist unbestritten. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die Gespräche wenn, dann nur unter Zeitdruck stattgefunden hätten, hält der amtliche Verteidiger schliesslich nachvollziehbar fest, dass es sich dabei nicht um