Dass sich der Beschwerdeführer im Frühjahr 2023 über eine gewisse Zeit in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten hat, ist im Übrigen aktenkundig. Die letzte Besprechung fand gemäss Fürsprecher B.________ am 14. Juli 2023 statt. Dass Fürsprecher B.________ dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Besprechung ein Papier vorlegte, in dem er den Beschwerdeführer darum ersuchte, ihn für das vorliegende Verfahren teilweise vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden, ist unbestritten.