Dass in diesem Zeitraum ein Besuch des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis F.________ (Ort) stattgefunden haben muss, geht denn auch aus dem Schreiben von Fürsprecher B.________ vom 5. April 2023 hervor, in dem er die Staatsanwaltschaft darum bat, eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen unabhängigen Arzt in die Wege zu leiten, da er anlässlich des Besuchs festgestellt habe, dass es dem Beschwerdeführer körperlich wie auch seelisch sehr schlecht gehe. Dass sich der Beschwerdeführer im Frühjahr 2023 über eine gewisse Zeit in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten hat, ist im Übrigen aktenkundig.