4.4.2 Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach Fürsprecher B.________ keine Zeit für Gespräche habe, hält dieser entgegen, dass gesamthaft sechs Besprechungen stattgefunden hätten, was vom Beschwerdeführer zu Recht unbestritten blieb. Die ersten beiden Besprechungen fanden am 7. November 2022 (unmittelbar vor der Hafteröffnungseinvernahme) und am 16. November 2022 (betreffend Auswertung der mobilen Geräte [E. 4.4.1 hiervor]) statt (Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme vom 7. November 2022, S. 1 Z. 1-3 [Verbal]; Schreiben von Fürsprecher B.