Nur am Rande ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der Besprechung vom 16. November 2023 am 5. Dezember 2023 der Auswertung eines weiteren Laptops (Lenovo ThinkPad E15 Gen2) zustimmte. So oder anders bestehen insoweit im Vorgehen vom Fürsprecher B.________ keine Anzeichen dafür, dass er seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise verletzte hätte. 4.4.2 Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach Fürsprecher B.___