6 ist denn auch ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer (erneut) mit der Auswertung des Mobiltelefons Samsung Galaxy Z Fold 3 einverstanden erklärte. Demgegenüber verweigerte er die Auswertung der anderen beiden Mobiltelefone, da es sich dabei um eine serbische (Samsung Galaxy S9 Duos) bzw. um eine private Nummer (Samsung Galaxy S10+) handelte. Zur Begründung, weshalb er die Auswertung des Laptops (Lenovo; Typ: 20EV-000SMZ;