Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer mit der Auswertung seiner Geräte einverstanden gezeigt und eine entsprechende handschriftliche Erklärung auf einer Kopie des Durchsuchungsbefehls vom 8. November 2022 unterzeichnet. Aus Sicht der Beschwerdekammer besteht kein Anlass dafür, an der Richtigkeit dieser ausführlichen Darstellung zu zweifeln. Aus den Durchsuchungsprotokollen der Kantonspolizei vom 8. November 2022