Noch am gleichen Tag habe sich Polizistin E.________ wieder gemeldet und ihn darüber informiert, dass der Beschwerdeführer allenfalls mit der Auswertung der Geräte einverstanden sei, dies aber noch persönlich mit seinem amtlichen Verteidiger besprechen wolle. In der Folge habe Fürsprecher B.________ den Beschwerdeführer am 16. November 2022 gemeinsam mit seiner Rechtspraktikantin im Regionalgefängnis besucht. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer mit der Auswertung seiner Geräte einverstanden gezeigt und eine entsprechende handschriftliche Erklärung auf einer Kopie des Durchsuchungsbefehls vom 8. November 2022 unterzeichnet.