Zudem habe er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es sein Recht sei, so zu entscheiden, wie er wolle, die Versiegelung im Normalfall aber eine Verzögerung im Verfahren nach sich ziehe. Aus dem Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme vom 7. November 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seinen amtlichen Verteidiger konsultiert hatte, bevor er sich mit der Auswertung seines Mobiltelefons einverstanden erklärte (dort S. 13 Z. 433-442). Dass der Beschwerdeführer von der Verteidigung zu dieser Erklärung gedrängt worden wäre, ist nicht ersichtlich.