Fürsprecher B.________ habe ihm daraufhin erklärt, dass dies seiner Einwilligung bedürfe, ansonsten sämtliche Geräte versiegelt würden und alsdann das Zwangsmassnahmengericht darüber entscheide, ob das Mobiltelefon ausgewertet werden dürfe oder nicht. Zudem habe er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es sein Recht sei, so zu entscheiden, wie er wolle, die Versiegelung im Normalfall aber eine Verzögerung im Verfahren nach sich ziehe.