4.4.1 Betreffend den Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer von der amtlichen Verteidigung zur Bekanntgabe von Zugangsdaten (Mobiltelefon, Laptop) gedrängt worden sein soll, führte Fürsprecher B.________ aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröffnung gefragt worden sei, ob er damit einverstanden sei, dass das sichergestellte Mobiltelefon (Anmerkung der Kammer: Samsung Galaxy Z Fold 3) von der Polizei durchsucht werde. In der Folge habe Staatsanwalt D.________ dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dies mit seinem amtlichen Verteidiger zu besprechen. Fürsprecher B.__