5 4.4 Was die vom Beschwerdeführer im Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung vorgebrachten und oberinstanzlich wiederholten fünf Vorwürfe anbelangt, kommt unter Berücksichtigung der amtlichen Akten sowie der glaubhaften Ausführungen Fürsprecher B.________ auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass diese weder genügend belegt noch objektiviert sind. 4.4.1 Betreffend den Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer von der amtlichen Verteidigung zur Bekanntgabe von Zugangsdaten (Mobiltelefon, Laptop) gedrängt worden sein soll, führte Fürsprecher B._____