4.3 Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorab festzuhalten, dass das Bundesgericht im zitierten Entscheid lediglich festhielt, dass es ihm ohne die verbindliche Feststellung der tatsächlichen Umstände im konkreten Fall nicht möglich sei, die Rechtsanwendung auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Daraus folgt zwar, dass die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts vor der Beschwerdeinstanz und – aufgrund der eingeschränkten Kognition desselben – nicht durch das Bundesgericht erfolgt. Dieser Umstand entbindet Rechtsanwalt C.__