Bei den Vorwürfen, wonach der Beschwerdeführer bestimmte Handlungen unterlassen habe, handle es sich überdies um negative Tatsachen, die vom Beschwerdeführer nicht bewiesen, aber von der Gegenseite widerlegt werden könnten. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_470/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.2 ff. hält der Beschwerdeführer alsdann fest, dass es Aufgabe der Beschwerdeinstanz sei, den massgeblichen Sachverhalt, namentlich hinsichtlich des Einsatzes von Rechtspraktikanten sowie der im Vorfeld einer Einvernahme stattgefundenen Kommunikation zwischen der beschuldigten Person und der amtlichen Verteidigung, abzuklären.