Weshalb diese Schlussfolgerung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, führt der Beschwerdeführer jedoch nicht an. Tatsächlich beschränkt er sich darauf zu unterstreichen, dass die im Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung vorgebrachten Gründe genügend konkret und objektiviert seien, um eine Störung des Vertrauensverhältnisses glaubhaft zu machen. Bei den Vorwürfen, wonach der Beschwerdeführer bestimmte Handlungen unterlassen habe, handle es sich überdies um negative Tatsachen, die vom Beschwerdeführer nicht bewiesen, aber von der Gegenseite widerlegt werden könnten.