vgl. dazu auch das Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2011). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Wahl der Verteidigungsstrategie – in den Grenzen der sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates – grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung ist. Zwar hat sie die objektiven Interessen der beschuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit dieser zu wahren. Die Offizialverteidigung agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches «Sprachrohr» ihrer Mandantschaft.