Ebenso wurde der Grund für die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung genannt. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die Staatsanwaltschaft nicht auf die fünf vorgebrachten Vorwürfe eingehe ist, ist festzustellen, dass diese vom Beschwerdeführer weder konkret begründet noch dokumentiert wurden. Mithin kann der Staatsanwaltschaft nicht angelastet werden, sich in ihrer Be-