Der Wunsch des Beschwerdeführers entspreche ganz offensichtlich seinem subjektiven Empfinden und gründe nicht in einer Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und Fürsprecher B.________. 3.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung eher knapp ausgefallen ist. Gleichzeitig erfolgte jedoch eine Gegenüberstellung der verschiedenen Standpunkte und es wurde dargelegt, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen die amtliche Verteidigung einer anderen Person übertragen wird. Ebenso wurde der Grund für die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung genannt.