134 StPO) aus, dass das subjektive Empfinden der beschuldigten Person für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht ausreiche. Die gesetzlich vorgesehene «erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses» müsse anhand konkreter Hinweise soweit objektiviert werden, dass diese nachvollziehbar werde. Solche Hinweise lägen im vorliegenden Fall weder aus der Sicht des amtlichen Verteidigers noch aus jener der Staatsanwaltschaft vor. Der Wunsch des Beschwerdeführers entspreche ganz offensichtlich seinem subjektiven Empfinden und gründe nicht in einer Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und Fürsprecher B.____