Der Beschwerdeführer werde von ihm regelmässig und zeitnah mit Informationen bedient, weil er das so wünsche. Zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung führt die Staatsanwaltschaft alsdann mit Verweis auf die Literatur (NIKLAUS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 ff. zu Art. 134 StPO) aus, dass das subjektive Empfinden der beschuldigten Person für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht ausreiche.