Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung zunächst zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Mai 2023 fünf Punkte (Anmerkung der Kammer: «Nicht abgesprochene Vertretung durch Praktikantin bei der beide Einvernahmen», «Fehlenden Information über Einvernahme», «Fehlende vorgängige Besprechung vor dem Einvernahme», «Drängen zur Bekanntgabe von Zugangsdaten [Mobiltelefon, Laptop]» und «Keiner Zeit für Gespräch und wenn, dann immer unter Zeit Druck») anführe, aufgrund derer das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem amtlichen Verteidiger, Fürsprecher