2 3. Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht, die Begründung der Vorinstanz sei ungenügend und stelle eine Gehörsverletzung dar. 3.1 Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt.