In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Fürsprecher B.________ wurde insbesondere ersucht, zu den vom Berufungsführer in der Eingabe vom 27. Mai 2023 gemachten fünf Vorwürfen Stellung zu nehmen. Zudem wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung insoweit gutgeheissen, als ihm für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt C.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde. Am 4. Juli 2023 gab die Generalstaatsanwaltschaft bekannt, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde.