Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 256 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. August 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ für das Beschwerdeverfahren a.v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Wechsel amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Betrugs, Veruntreuung, Urkundenfälschung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 8. Juni 2023 (BM 19 53606) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren (BM 1953606) u.a. gegen A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) wegen Betrugs, Veruntreuung, Urkundenfälschung etc. Er wird seit dem 7. Dezember 2022 durch Fürsprecher B.________ amtlich verteidigt. Mit Verfü- gung vom 8. Juni 2023 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerde- führers vom 27. Mai 2023 (Posteingang: 1. Juni 2023) um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Dagegen erhob Rechtsanwalt C.________ am 22. Juni 2023 na- mens und im Auftrag des Beschwerdeführers Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerde- kammer) und beantragte, was folgt: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 08. Juni 2023 sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wechsel der amtlichen Verteidigung sei gutzuheissen und der Unterzeichnende sei als amtlicher Verteidiger einzusetzen; 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren und es sei ihm der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand bei- zuordnen; - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Fürsprecher B.________ wurde ins- besondere ersucht, zu den vom Berufungsführer in der Eingabe vom 27. Mai 2023 gemachten fünf Vorwürfen Stellung zu nehmen. Zudem wurde das Gesuch des Be- schwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung insoweit gutgeheissen, als ihm für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt C.________ als unentgeltlicher Rechts- beistand beigeordnet wurde. Am 4. Juli 2023 gab die Generalstaatsanwaltschaft be- kannt, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 brachte die Verfahrensleitung den Parteien zu Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft weitere Akten (Protokoll der delegierten Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 26. Januar 2023) eingereicht hatte. Fürsprecher B.________ ersuchte mit Eingabe vom 20. Juli 2023 um kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 reichte Rechtsanwalt C.________ seine Kostennote ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den verweigerten Wechsel der amt- lichen Verteidigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2 3. Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht, die Begründung der Vorinstanz sei ungenügend und stelle eine Gehörsverletzung dar. 3.1 Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen Sachverhaltsele- menten, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen beschränken, welche zum Entscheid geführt haben (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.2 Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung zunächst zusammen- fassend fest, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Mai 2023 fünf Punkte (Anmerkung der Kammer: «Nicht abgesprochene Vertretung durch Prakti- kantin bei der beide Einvernahmen», «Fehlenden Information über Einvernahme», «Fehlende vorgängige Besprechung vor dem Einvernahme», «Drängen zur Be- kanntgabe von Zugangsdaten [Mobiltelefon, Laptop]» und «Keiner Zeit für Gespräch und wenn, dann immer unter Zeit Druck») anführe, aufgrund derer das Vertrauens- verhältnis zwischen ihm und seinem amtlichen Verteidiger, Fürsprecher B.________, massiv gestört sei, weshalb er um einen Anwaltswechsel ersuche. Als neue amtliche Verteidigung wünsche er Rechtsanwalt C.________. Fürspre- cher B.________ habe mit Schreiben vom 7. Juni 2023 zum Gesuch Stellung ge- nommen und mitgeteilt, dass das amtliche Mandat des Beschwerdeführers so ge- führt und gelebt werde, wie es bei jedem anderen Beschuldigten in dieser speziellen «Zwangsgemeinschaft» stattfinde. Der Beschwerdeführer werde von ihm regelmäs- sig und zeitnah mit Informationen bedient, weil er das so wünsche. Zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidi- gung führt die Staatsanwaltschaft alsdann mit Verweis auf die Literatur (NIKLAUS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 ff. zu Art. 134 StPO) aus, dass das subjektive Empfinden der beschuldigten Person für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht ausreiche. Die gesetzlich vorgese- hene «erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses» müsse anhand konkreter Hinweise soweit objektiviert werden, dass diese nachvollziehbar werde. Solche Hin- weise lägen im vorliegenden Fall weder aus der Sicht des amtlichen Verteidigers noch aus jener der Staatsanwaltschaft vor. Der Wunsch des Beschwerdeführers ent- spreche ganz offensichtlich seinem subjektiven Empfinden und gründe nicht in einer Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und Fürsprecher B.________. 3.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Begründung der angefoch- tenen Verfügung eher knapp ausgefallen ist. Gleichzeitig erfolgte jedoch eine Ge- genüberstellung der verschiedenen Standpunkte und es wurde dargelegt, unter wel- chen gesetzlichen Voraussetzungen die amtliche Verteidigung einer anderen Person übertragen wird. Ebenso wurde der Grund für die Abweisung des Gesuchs um amt- liche Verteidigung genannt. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die Staats- anwaltschaft nicht auf die fünf vorgebrachten Vorwürfe eingehe ist, ist festzustellen, dass diese vom Beschwerdeführer weder konkret begründet noch dokumentiert wur- den. Mithin kann der Staatsanwaltschaft nicht angelastet werden, sich in ihrer Be- 3 gründung zu kurz gehalten zu haben. Dies umso mehr, als die Vorwürfe – wie nach- folgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 4.4) – teilweise aktenwidrig sind. Entgegen dem Beschwerdeführer war damit auch eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich. 3.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist folglich nicht auszumachen. 4. 4.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat eine amt- lich verteidigte beschuldigte Person einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkun- dige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 143 I 284 E. 2.2.1 f. und 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis). Wird von den Behörden untätig gedul- det, dass die amtliche Verteidigung ihre anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101]) gewährleisteten Verteidi- gungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 und 138 IV 161 E. 2.4, je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares resp. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben von wichtigen Zeuge- neinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1028/2019 vom 19. Dezem- ber 2019 E. 1.3.1 und 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2, je mit Hinweisen). Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist somit zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der be- schuldigten Person durch die bisherige Rechtsvertretung nicht mehr gewährleistet ist (BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa mit Hinweisen). Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht Art. 134 Abs. 2 StPO vor, dass die Verfahrensleitung die amtli- che Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich ge- stört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die gesetzliche Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidi- gung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Wird die sub- jektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden bzw. deren Wunsch für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Der Umstand, dass es sich bei einem amtlichen Vertei- diger nicht (oder nicht mehr) um den Wunschanwalt handelt, schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung noch nicht aus (BGE 139 IV 113 E. 1.1). Vielmehr 4 muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesge- richts 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.1, 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2. sowie 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.3; vgl. dazu auch das Kreisschrei- ben der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2011). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Wahl der Verteidigungsstrategie – in den Gren- zen der sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates – grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung ist. Zwar hat sie die objektiven Interessen der beschuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit dieser zu wahren. Die Offizialverteidigung agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches «Sprachrohr» ihrer Mandantschaft. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen der amtlichen Verteidigung zu entscheiden, welche Pro- zessvorkehren und juristischen Argumentationen sie als sachgerecht und geboten erachtet (vgl. BGE 126 I 26 E. 4b/aa; 194 E. 3d; 116 Ia 102 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 1B_450/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.2; 1B_479/2022 vom 21. März 2023 E. 2.2 und 2.7; 1B_398/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft stelle den Sachverhalt falsch dar, wende das Recht falsch an, verletze Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 5 und Art. 134 Abs. 2 StPO und verfalle in Willkür, wenn sie festhalte, dass keine konkreten und objektivierbaren Gründe vorlägen und der Wunsch auf Wechsel der amtlichen Verteidigung nur auf einem subjektiven Empfin- den gründe. Weshalb diese Schlussfolgerung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, führt der Beschwerdeführer jedoch nicht an. Tatsächlich beschränkt er sich darauf zu unterstreichen, dass die im Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung vorgebrachten Gründe genügend konkret und objektiviert seien, um eine Störung des Vertrauensverhältnisses glaubhaft zu ma- chen. Bei den Vorwürfen, wonach der Beschwerdeführer bestimmte Handlungen un- terlassen habe, handle es sich überdies um negative Tatsachen, die vom Beschwer- deführer nicht bewiesen, aber von der Gegenseite widerlegt werden könnten. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_470/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.2 ff. hält der Beschwerdeführer alsdann fest, dass es Aufgabe der Beschwer- deinstanz sei, den massgeblichen Sachverhalt, namentlich hinsichtlich des Einsat- zes von Rechtspraktikanten sowie der im Vorfeld einer Einvernahme stattgefunde- nen Kommunikation zwischen der beschuldigten Person und der amtlichen Verteidi- gung, abzuklären. 4.3 Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorab festzuhalten, dass das Bundesgericht im zitierten Entscheid lediglich festhielt, dass es ihm ohne die ver- bindliche Feststellung der tatsächlichen Umstände im konkreten Fall nicht möglich sei, die Rechtsanwendung auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Daraus folgt zwar, dass die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts vor der Beschwerdein- stanz und – aufgrund der eingeschränkten Kognition desselben – nicht durch das Bundesgericht erfolgt. Dieser Umstand entbindet Rechtsanwalt C.________ indes nicht davon, die Vorwürfe des Beschwerdeführers zu substantiieren und soweit mög- lich anhand der ihm zur Verfügung gestellten Akten zu verifizieren. 5 4.4 Was die vom Beschwerdeführer im Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung vorgebrachten und oberinstanzlich wiederholten fünf Vorwürfe anbelangt, kommt un- ter Berücksichtigung der amtlichen Akten sowie der glaubhaften Ausführungen Für- sprecher B.________ auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass diese weder genügend belegt noch objektiviert sind. 4.4.1 Betreffend den Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer von der amtlichen Verteidi- gung zur Bekanntgabe von Zugangsdaten (Mobiltelefon, Laptop) gedrängt worden sein soll, führte Fürsprecher B.________ aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröffnung gefragt worden sei, ob er damit einverstanden sei, dass das si- chergestellte Mobiltelefon (Anmerkung der Kammer: Samsung Galaxy Z Fold 3) von der Polizei durchsucht werde. In der Folge habe Staatsanwalt D.________ dem Be- schwerdeführer Gelegenheit gegeben, dies mit seinem amtlichen Verteidiger zu be- sprechen. Fürsprecher B.________ habe ihm daraufhin erklärt, dass dies seiner Ein- willigung bedürfe, ansonsten sämtliche Geräte versiegelt würden und alsdann das Zwangsmassnahmengericht darüber entscheide, ob das Mobiltelefon ausgewertet werden dürfe oder nicht. Zudem habe er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es sein Recht sei, so zu entscheiden, wie er wolle, die Versiegelung im Norma- lfall aber eine Verzögerung im Verfahren nach sich ziehe. Aus dem Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme vom 7. November 2022 geht hervor, dass der Be- schwerdeführer seinen amtlichen Verteidiger konsultiert hatte, bevor er sich mit der Auswertung seines Mobiltelefons einverstanden erklärte (dort S. 13 Z. 433-442). Dass der Beschwerdeführer von der Verteidigung zu dieser Erklärung gedrängt wor- den wäre, ist nicht ersichtlich. Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer den angegebenen Gerätecode des Mobiltelefons nach Durchsicht des Protokolls handschriftlich korrigierte und unterzeichnete und nicht etwa nachträglich noch die Siegelung verlangte (a.a.O., S. 13 Z. 441-443). Was die Bekanntgabe der Zugangsdaten für die anderen beiden Mobiltelefone (Samsung Galaxy S9 Duos und Samsung Galaxy S10+) und den Laptop (Lenovo; Typ: 20EV-000SMZ; S/N: PF-01397V 16/04) anbelangt, schilderte Fürsprecher B.________, dass sich Kantonspolizistin E.________ am nächsten Tag telefonisch bei ihm gemeldet habe, da noch weitere Mobiltelefone und Laptops des Beschwer- deführers sichergestellt worden seien. Die Frage, ob sie den Beschwerdeführer fra- gen dürfe, ob er mit der Durchsuchung einverstanden sei und er ihr die entsprechen- den Passwörter geben wolle, habe Fürsprecher B.________ positiv beantwortet und gesagt, falls der Beschwerdeführer das nicht wolle, würde er ihn besuchen gehen, um die Sache zu besprechen. Noch am gleichen Tag habe sich Polizistin E.________ wieder gemeldet und ihn darüber informiert, dass der Beschwerdeführer allenfalls mit der Auswertung der Geräte einverstanden sei, dies aber noch persön- lich mit seinem amtlichen Verteidiger besprechen wolle. In der Folge habe Fürspre- cher B.________ den Beschwerdeführer am 16. November 2022 gemeinsam mit seiner Rechtspraktikantin im Regionalgefängnis besucht. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer mit der Auswertung seiner Geräte einverstanden gezeigt und eine entsprechende handschriftliche Erklärung auf einer Kopie des Durchsuchungsbe- fehls vom 8. November 2022 unterzeichnet. Aus Sicht der Beschwerdekammer be- steht kein Anlass dafür, an der Richtigkeit dieser ausführlichen Darstellung zu zwei- feln. Aus den Durchsuchungsprotokollen der Kantonspolizei vom 8. November 2022 6 ist denn auch ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer (erneut) mit der Auswer- tung des Mobiltelefons Samsung Galaxy Z Fold 3 einverstanden erklärte. Demge- genüber verweigerte er die Auswertung der anderen beiden Mobiltelefone, da es sich dabei um eine serbische (Samsung Galaxy S9 Duos) bzw. um eine private Nummer (Samsung Galaxy S10+) handelte. Zur Begründung, weshalb er die Auswertung des Laptops (Lenovo; Typ: 20EV-000SMZ; S/N: PF-01397V 16/04) abgelehnt hatte, wurde vermerkt, dass mit Staatsanwalt D.________ nur der «Zugriff zum Natel» ab- gemacht worden sei. Vor diesem Hintergrund erscheint denn auch nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer – wie in der Stellungnahme vorgebracht – mit der Verteidigung persönlich besprechen wollte, bevor er der Auswertung weiterer Geräte zustimmte. Nur am Rande ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der Be- sprechung vom 16. November 2023 am 5. Dezember 2023 der Auswertung eines weiteren Laptops (Lenovo ThinkPad E15 Gen2) zustimmte. So oder anders bestehen insoweit im Vorgehen vom Fürsprecher B.________ keine Anzeichen dafür, dass er seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise verletzte hätte. 4.4.2 Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach Fürsprecher B.________ keine Zeit für Gespräche habe, hält dieser entgegen, dass gesamthaft sechs Besprechungen stattgefunden hätten, was vom Beschwerdeführer zu Recht unbestritten blieb. Die ersten beiden Besprechungen fanden am 7. November 2022 (unmittelbar vor der Hafteröffnungseinvernahme) und am 16. November 2022 (betreffend Auswertung der mobilen Geräte [E. 4.4.1 hiervor]) statt (Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme vom 7. November 2022, S. 1 Z. 1-3 [Verbal]; Schreiben von Fürsprecher B.________ an die Staatsanwaltschaft vom 17. November 2022 [inkl. Einverständniserklärung des Beschwerdeführers vom 16. November 2022]). Eine weitere Besprechung fand gemäss dem entsprechenden Protokoll unmittelbar vor der (ersten) delegierten Ein- vernahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2022 von 8:10 bis 8:30 Uhr statt (dort S. 2 Z. 28-29 [Verbal]). Am 26. Januar 2023 wurde die delegierte Einver- nahme des Beschwerdeführers zwecks einer rund 40-minütigen Besprechung mit der amtlichen Verteidigung unterbrochen (Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2023, S. 12 Z. 532-535 [Verbal]). Das nächste Gespräch sei im März 2023 erfolgt. Dass in diesem Zeitraum ein Besuch des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis F.________ (Ort) stattgefunden ha- ben muss, geht denn auch aus dem Schreiben von Fürsprecher B.________ vom 5. April 2023 hervor, in dem er die Staatsanwaltschaft darum bat, eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen unabhängigen Arzt in die Wege zu leiten, da er anlässlich des Besuchs festgestellt habe, dass es dem Beschwerdeführer körperlich wie auch seelisch sehr schlecht gehe. Dass sich der Beschwerdeführer im Früh- jahr 2023 über eine gewisse Zeit in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten hat, ist im Übrigen aktenkundig. Die letzte Besprechung fand gemäss Fürsprecher B.________ am 14. Juli 2023 statt. Dass Fürsprecher B.________ dem Beschwer- deführer anlässlich dieser Besprechung ein Papier vorlegte, in dem er den Be- schwerdeführer darum ersuchte, ihn für das vorliegende Verfahren teilweise vom An- waltsgeheimnis zu entbinden, ist unbestritten. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die Gespräche wenn, dann nur unter Zeitdruck stattgefunden hätten, hält der amtliche Verteidiger schliesslich nachvollziehbar fest, dass es sich dabei nicht um 7 «Plauderstunden» gehandelt habe, sondern man direkt die für den Prozess notwen- digen Informationen sowie Nebenschauplätze (Kontrollschilder und Fahrzeugaus- weise, Forderungen von Privatklägern etc.) besprochen und erledigt habe. Damit kam Fürsprecher B.________ auch insoweit ohne Weiteres seinen Pflichten nach. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich wöchentliche Besprechungen verlangt ha- ben, sei nur am Rande erwähnt, dass solch häufige Konsultationen selbst bei um- fassenden Untersuchungen nicht die Regel bzw. nicht geboten sind. 4.4.3 Wenn der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm «Informationen über Einvernah- men» fehlten, ist zu berücksichtigen, dass die anstehenden Einvernahmen mut- masslich Thema der zweiten Besprechung mit der amtlichen Verteidigung und deren Rechtspraktikantin MLaw G.________ vom 16. November 2022 waren. So verfasste Fürsprecher B.________ im Nachgang des Gesprächs ein Schreiben an die Staats- anwaltschaft, mit dem er unter anderem die vorerwähnte Einwilligung zur Auswer- tung der mobilen Geräte einreichte (E. 4.4.1) und mitteilte, dass sein Klient sowohl an den polizeilichen als auch an den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen von H.________ und I.________ persönlich teilzunehmen wünsche (Schreiben von Für- sprecher B.________ an die Staatsanwaltschaft vom 17. November 2023). Mit Schreiben vom 20. März 2023 teilte er der Staatsanwaltschaft alsdann mit, dass der Beschwerdeführer auch an einer allfälligen Einvernahme von J.________ teilneh- men möchte, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer aus- reichend über die bevorstehenden Einvernahmen informiert war. Weiter kann der Stellungnahme von Fürsprecher B.________ entnommen werden, dass der Be- schwerdeführer bereits anlässlich der Besprechung vom 16. November 2022 darü- ber orientiert worden war, dass Rechtspraktikantin MLaw G.________ an allen Ein- vernahmen teilnehmen und somit diejenige sein werde, die die Aussagen sämtlicher Personen kennen werde. Aus diesem Grund sei sie auch an jede Besprechung mit- gekommen und habe an Schreiben mit Informationen zuhanden des Beschwerde- führers mitgearbeitet. Dass MLaw G.________ ab dem 28. November 2022 an poli- zeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen teilgenommen hat, ist aus den amtlichen Akten ohne Weiteres ersichtlich (vgl. dazu die Vermerke in den jeweiligen Einvernahmeprotokollen). Überdies geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer mit MLaw G.________ an den Einvernahmen von H.________ vom 30. Mai 2023 als Privatkläger sowie von J.________ vom 7. Juni 2023 als Zeuge teilgenommen hat. Schliesslich ist zu beachten, dass Fürsprecher B.________ regelmässig mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt stand und diese mitunter darum ersucht hatte, seine Schreiben an den Beschwerdeführer weiterzuleiten, was die Staatsanwaltschaft auch getan hat (vgl. Schreiben von Fürsprecher B.________ an die Staatsanwalt- schaft vom 17. und 25. November 2022, 6. Dezember 2022, 17. Januar 2023, 8., 13. und 24. Februar 2023, 20. März 2023, 5. April 2023, 2. und 12. Mai 2023, 7. und 21. Juni 2023, 14. Juli 2023 sowie vom 2. und 8. August 2023). Auch wenn es dem amtlichen Verteidiger mangels Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nicht möglich ist, den Inhalt der Schreiben an seinen Mandanten offenzulegen, bestehen keinerlei An- haltspunkte dafür, dass die Ausführungen Fürsprecher B.________, wonach er den 8 Beschwerdeführer darin über die durchgeführten Einvernahmen orientiert habe, nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen. 4.4.4 Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach vor den Einvernahmen keine Besprechungen durchgeführt worden sein sollen, kann vorweg auf die Erwä- gungen unter E. 4.4.2 verwiesen werden. Wie erwähnt, ist aktenkundig, dass sowohl im Vorfeld der Hafteröffnungseinvernahme vom 7. November 2022 als auch vor der (ersten) delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2022 Besprechungen mit dem amtlichen Verteidiger stattfanden. Dafür, dass der Be- schwerdeführer im Hinblick auf diese beiden Einvernahmen nicht genügend instruiert oder aufgeklärt worden wäre, bestehen keine Hinweise. Betreffend die delegierte Einvernahme vom 26. Januar 2023 bringt Fürsprecher B.________ vor, dass er sei- nem Mandanten angeboten habe, einerseits vor der Einvernahme für eine Bespre- chung anwesend zu sein und anderseits an dieser teilzunehmen. Dass vorgängig zur delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2023 eine Be- sprechung stattgefunden hätte, macht Fürsprecher B.________ nicht geltend. Ent- sprechendes geht auch aus dem Protokoll der Einvernahme nicht hervor. Darin wird indes festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer darüber aufgehalten hatte, dass anstelle seines amtlichen Verteidigers dessen Rechtspraktikantin anwesend sei und er den Wunsch äusserte, dass Fürsprecher B.________ kommen solle (vgl. Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2023, S. 2 Z. 23-31). Wie erwähnt (E. 4.4.2), wurde die delegierte Einvernahme des Beschwer- deführers nach dem Eintreffen von Fürsprecher B.________ für eine rund 40-minüti- gen Besprechung unterbrochen (a.a.O. S. 12 Z. 532-535 [Verbal]). Aus welchem Grund es trotz des mutmasslichen Angebots der amtlichen Verteidigung zu keinem vorgängigen Gespräch gekommen ist, geht aus den der Kammer vorliegenden Akten nicht hervor. Zumal sich Fürsprecher B.________ rechtmässig durch seine Recht- spraktikantin substituieren liess (dazu sogleich E. 4.4.5) und vorbeikam, nachdem der Beschwerdeführer dies verlangte, ist auch insoweit keine Verletzung der Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Beschwerdeführers ersichtlich. 4.4.5 Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass es nicht abgesprochen gewesen sei, dass sich die amtliche Verteidigung bei den beiden Einvernahmen durch seine Praktikan- tin vertreten lasse, ist zunächst daran zu erinnern, dass es sich bei der amtlichen Verteidigung um ein durch einen hoheitlichen Akt begründetes Rechtsverhältnis zwi- schen der Anwältin oder dem Anwalt und dem Staat zugunsten eines Dritten handelt (vgl. LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 1 zu Art. 132 StPO mit Verweis auf BGE 143 III 10 E. 3.1; 141 I 124 E. 3.1; 131 I 217 E. 2.4). Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) können Anwältinnen und Anwälte die Praktikantinnen und Prak- tikanten, denen sie die für die Anwaltsprüfung verlangte praktische Ausbildung ver- mitteln, zur Parteivertretung ermächtigen. Die Ermächtigung durch amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte bedarf der Zustimmung des Gerichts oder der verfahrens- leitenden Behörde (Art. 8 Abs. 2 KAG). Die Ermächtigung ist für jede einzelne Ver- handlung schriftlich zu erteilen (Art. 8 Abs. 4 Satz 1 KAG). 9 Aus den der Kammer vorliegenden Akten geht hervor, dass Fürsprecher B.________ seine Rechtspraktikantin MLaw G.________ mit Substitutionsvollmacht vom 28. No- vember 2022 «für sämtliche Einvernahmen durch die Kantonspolizei und die Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland, beginnend mit der Einvernahme vom 28. Novem- ber 2022» substituiert hat. Kopien dieser Vollmacht finden sich bei den Akten. Zu- dem ersuchte er gegenüber der Staatsanwaltschaft mehrfach um Abgabe von Ko- pien der Protokolle an ihn bzw. die eingesetzte Praktikantin (vgl. Schreiben von Für- sprecher B.________ an die Staatsanwaltschaft vom 17. November 2022 sowie vom 17. Januar 2023). Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 hielt Fürsprecher B.________ noch einmal explizit fest, dass er MLaw G.________ «bereits von Anfang an für sämtliche Einvernahmen bei der Polizei und bei der Staatanwaltschaft Bern-Mittel- land substituiert habe» und bestätigte die Substitutionsvollmacht. Zumal aktenkundig ist, dass MLaw G.________ fortwährend an polizeilichen und staatsanwaltschaftli- chen Einvernahmen teilgenommen hat und aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft mit der Substituierung des amtlichen Verteidigers durch seine Praktikantin nicht einverstanden gewesen wäre, ist (zumindest) von einer konkluden- ten Genehmigung derselben durch die Staatsanwaltschaft auszugehen. Dass nicht für jede Einvernahme eine selbständige Substitutionsvollmacht ausgestellt wurde, widerspricht zwar Art. 8 Abs. 4 Satz 1 KAG, schadet vorliegend aber nicht, zumal es sich beim Vollmachterfordernis um eine Ordnungsvorschrift handelt und Vollmachten praxisgemäss nachgereicht werden können. Schliesslich bestehen aktenkundige Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer durchaus Kenntnis davon hatte, dass sich sein amtlicher Verteidiger anlässlich sei- ner Einvernahmen vom 12. Dezember 2022 und vom 26. Januar 2023 durch die Praktikantin vertreten lassen würde. Zum einen führt Fürsprecher B.________ glaub- haft aus, dass dies anlässlich des Besuchs des Beschwerdeführers vom 16. Novem- ber 2022 im Regionalgefängnis in Anwesenheit von MLaw G.________, welche im Übrigen auch über eine Besuchsbewilligung verfügt, so besprochen wurde. Zum an- deren geht – wie erwähnt (E. 4.4.2) – aus dem Protokoll der (ersten) delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2022 hervor, dass Für- sprecher B.________ nach dem Gespräch gegangen ist, während MLaw G.________ der Einvernahme beigewohnt hat. Dass dies in Unkenntnis oder gegen den Willen des Beschwerdeführers geschehen wäre, wurde nirgends ver- merkt. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Folge zu unterschiedlichen Tatvorwürfen Aussagen machte und drei verschiedene Einvernah- meprotokolle unterzeichnete (vgl. jeweils die letzten Seiten der Protokolle der dele- gierten Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2022). Anlässlich der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2023 gab der Beschwerdeführer alsdann zwar zu Protokoll, dass er der Auffassung sei, dass der Anwalt für ihn da und anwesend sein müsse und nicht die Praktikantin. Dass die Vertretung durch die Praktikantin nicht abgesprochen gewesen wäre, liess er dem- gegenüber nicht verlauten. In der Folge willigte er ein, Aussagen zu machen, bestand jedoch darauf, dass Fürsprecher B.________ vorbeikommt. Wie erwähnt (E. 4.4.4), wurde die Einvernahme nach dem Eintreffen der amtlichen Verteidigung zwecks Be- sprechung unterbrochen. Im Anschluss daran wurde die Befragung fortgeführt und 10 das Protokoll vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Mithin erscheint es nachvoll- ziehbar, wenn Fürsprecher B.________ in seiner Stellungnahme anführt, dass der Beschwerdeführer nach dem Gespräch damit einverstanden gewesen ist, dass MLaw G.________ die Einvernahme weiter begleitete. 4.5 Nach dem Gesagten liegen auch aus Sicht der Beschwerdekammer keine Hinweise vor, anhand derer eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses objektiviert werden könnte. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine objektive Pflichtver- letzung des amtlichen Verteidigers. Nur am Rande ist festzuhalten, dass sich Für- sprecher B.________ im laufenden Strafprozess nicht nur in rechtlicher Hinsicht für den Beschwerdeführer eingesetzt hat, sondern unter anderem auch um administra- tive Vorkehrungen wie die Rückgabe von Kontrollschildern an das Strassenverkehrs- amt (vgl. Schreiben von Fürsprecher B.________ an das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau vom 20. Dezember 2022) besorgt war. Auch bemühte er sich darum, für den Beschwerdeführer Besuche von bzw. Telefonate mit dessen Kindern zu erwirken und ersuchte darum, dass der Beschwerdeführer von einem Arzt gese- hen wird, nachdem er anlässlich eines Besuchs sowohl psychisch als auch physisch einen schlechten Eindruck machte (Schreiben von Fürsprecher B.________ an die Staatsanwaltschaft vom 5. April 2023, 12. Mai 2023 und 14. Juli 2023). Ebenfalls fragte er an, ob dem Beschwerdeführer allenfalls das Recht gewährt werden könnte, mit ihm zu telefonieren (Schreiben von Fürsprecher B.________ an die Staatsan- waltschaft vom 5. April 2023 und 12. Mai 2023). Entgegen dem Beschwerdeführer ist gestützt auf die der Kammer vorliegenden Akten somit durchaus von einer wirk- samen amtlichen Verteidigung auszugehen. 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Be- schwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. 6.2 Rechtsanwalt C.________ hat gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikosten- ersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwer- deverfahren CHF 500.00 bis CHF 5'000.00. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozes- ses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Der Stundenansatz für die Entschädi- gung der amtlichen Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010; BSG 168.711). Mit Kostennote vom 27. Juli 2023 macht Rechtsanwalt C.________ ein amtliches Honorar in der Höhe von CHF 1'840.30 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Diese 11 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb ihm eine Entschädigung in dieser Höhe zuzusprechen ist. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO); eine Nachzahlungspflicht entfällt, nachdem Rechtsanwalt C.________ das volle Honorar nicht geltend gemacht hat. 6.3 Die Entschädigung von Fürsprecher B.________ für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Rechtsanwalt C.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädi- gung von CHF 1'840.30 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdefüh- rer hat dem Kanton diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Eine Nachzahlungspflicht des Beschwerde- führers besteht nicht. 4. Die amtliche Entschädigung für die Aufwendungen von Fürsprecher B.________ im Be- schwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin K.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 21. August 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite! 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der für das Beschwerdeverfahren eingesetzte unentgeltliche Rechts- beistand innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 14