Den Rest trägt der Kanton Bern. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Hälfte der Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren fällt, im Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers von der Rück- und Nachzahlungszahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist.