Die entsprechenden Modalitäten (insbesondere die zu definierende Polizeiwache) sind von der Staatsanwaltschaft – unter Rücksprache mit der Verteidigung – umgehend festzulegen. Der Beschwerdeführer wird bereits an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gericht die Ersatzmassnahme jederzeit widerrufen und nötigenfalls Haft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder er die ihm gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO). Das bedeutet insbesondere, dass der Beschwerdeführer nicht nur der Meldepflicht nachzukommen hat, sondern auch