8. Der Beschwerdeführer dringt (bloss) mit seinem Eventualbegehren durch. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als begründet und ist teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist unter Anordnung einer Ersatzmassnahme (Meldepflicht von zweimal pro Woche) aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die effektive Entlassung erfolgt jedoch erst, wenn die Meldepflicht bei der Polizei geregelt ist. Die entsprechenden Modalitäten (insbesondere die zu definierende Polizeiwache) sind von der Staatsanwaltschaft – unter Rücksprache mit der Verteidigung – umgehend festzulegen.