Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass sich das Gericht mit allen Einwänden auseinandersetzt. Aus dem angefochtenen Entscheid geht in rechtsgenüglicher Weise hervor, weshalb das Zwangsmassnahmengericht die Meldepflicht als Ersatzmassnahme verworfen hat. Ersatzmassnahmen sind zeitlich befristet (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO; BGE 141 IV 190 E. 3.3). Vorliegend dauern sie – anstelle der bisher angeordneten Untersuchungshaft und vorbehältlich eines Verlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft – vorerst bis zum 22. Juli 2022.