Die Aufrechthaltung der Untersuchungshaft ist somit nicht erforderlich. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sich das Zwangsmassnahmengericht nur oberflächlich mit den möglichen Ersatzmassnahmen und insbesondere mit seinem Vorbringen, dass ihm bereits in einem früheren Verfahren eine Meldepflicht auferlegt worden sei, nicht auseinandergesetzt habe, ist unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass sich das Gericht mit allen Einwänden auseinandersetzt.