Damit droht mit der angeordneten Haftdauer von sechs Wochen noch keine Überhaft. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche allenfalls eine Haftentlassung zu rechtfertigen vermöchte, kann nicht ausgemacht werden und wird auch nicht geltend gemacht. Die Haftdauer von sechs Wochen erscheint zudem mit Blick auf die beabsichtigte erneute Befragung des Beschwerdeführers nach Auswertung seines Mobiltelefons und dem Abgleich von DNA-Spuren als verhältnismässig.