Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 11. Juni 2023 in Haft. Er hat im Verurteilungsfall mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr zu rechnen (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG; E. 5.5. hiervor). Damit droht mit der angeordneten Haftdauer von sechs Wochen noch keine Überhaft.