Indes ergibt sich einzig aus dem von der Staatsanwaltschaft näher dargelegten Strafbefehl vom 13. August 2019 eine haftrelevante Sicherheitsgefährdung von Drittpersonen. Mit Blick auf die strenge bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Präventivhaft vermag dies weder allein noch zusammen mit der hier zu untersuchenden qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz den Haftgrund der Widerholungsgefahr zu begründen. 6.6 Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr kann somit derzeit nicht bejaht werden.