Vor diesem Hintergrund braucht auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach das mit Blick auf angeblich befürchtete Betäubungsmitteldelinquenz von der Staatsanwaltschaft an den Tag gelegte Verhalten seltsam anmute, nicht weiter eingegangen zu werden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass der Beschwerdeführer nicht zur Verhaftung ausgeschrieben worden ist, nachdem das Auswertungsergebnis der bei ihm sichergestellten Drogen vorgelegen hatte. Eine ungünstige Prognose kann zumindest derzeit auch bezüglich der sicherheitsrelevanten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht ausgemacht