Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, einschlägige Vorstrafen und diesbezüglichen Aggravationstendenzen, die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeit einer Berufstätigkeit, der physische und psychische Gesundheitszustand]). Vor diesem Hintergrund braucht auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach das mit Blick auf angeblich befürchtete Betäubungsmitteldelinquenz von der Staatsanwaltschaft an den Tag gelegte Verhalten seltsam anmute, nicht weiter eingegangen zu werden.