Bisher fiel er nur durch Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf. Das aktuell untersuchte Delikt bezieht sich auf einen einzigen Vorfall und Anhaltspunkte dafür, dass er sich künftig seinen Eigenbedarf nur durch (z.B.) Verkauf von Drogen resp. Drogenhandel finanzieren könnte, bestehen zumindest derzeit nicht (betreffend die bei der Beurteilung der Rückfallgefahr massgeblichen Kriterien: BGE 143 IV 9 E. 2.8 [Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, einschlägige Vorstrafen und diesbezüglichen Aggravationstendenzen, die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeit einer Berufstätigkeit, der physische und psychische Gesundheitszustand]).