Aktenkundig liegen gegen den Beschwerdeführer eine Verurteilung wegen zweifachen Raubs und Raubversuchs sowie unzählige Vorstrafen wegen einfachen – einmal auch gewerbsmässigen – Diebstahls vor. Auch in den aktuell hängigen Verfahren hat er sich des (versuchten) Diebstahls zu verantworten. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei künftigen Diebstählen Gewalt anwenden könnte, sind derzeit für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, zumal nicht bekannt ist, welche Sachverhalte den bisherigen Verurteilungen zugrunde lagen.