je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_445/2022 vom 22. September 2022 E. 3.4.1 und 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3), wobei die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung diesfalls voraussetzt, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, was anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis). Aktenkundig liegen gegen den Beschwerdeführer eine Verurteilung wegen zweifachen Raubs und Raubversuchs sowie unzählige Vorstrafen wegen einfachen – einmal auch gewerbsmässigen – Diebstahls vor.